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Anwalt Arbeitsrecht Kiel Kündigung
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Wenn Sie jetzt nicht handeln, wird die Kündigung automatisch wirksam – egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gesichert werden.
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Was wir für Sie erreichen können
Wenn Sie bleiben wollen, kämpfen wir für Ihre Weiterbeschäftigung.
Wenn ein Neuanfang besser ist, holen wir das Beste für Sie heraus.
Wir klären Ihre Ansprüche bei Arbeitslosengeld & vermeiden Sperrzeiten.
Woher weiß ich, ob mein Arbeitgeber mir ordentlich gekündigt hat?
Wir prüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Kündigung eingehalten hat.
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht nach
§ 622 BGB berücksichtigt werden. Hierbei gilt generell eine Frist von vier Wochen, die jeweils zum Ende des Monats oder zum 15. eingehen muss. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Frist überschreitet, können Sie nur zum nächsten Kündigungszeitpunkt
gekündigt werden.
Allerdings kann sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängern. Dabei ist es relevant, wie lange Sie bereits im Unternehmen tätig waren. Wenn Sie sich allerdings noch in der Probezeit befinden, verkürzt sich die Frist gemäß § 622 Abs. 3 BGB auf zwei Wochen.
Wir ermitteln für Sie zunächst Ihre individuelle Fristenregelung, da die gesetzliche Regelung nach § 622 BGB unter Umständen nicht anzuwenden ist, wenn Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine spezielle Regelung vereinbart hat. Daher übernehmen wir für Sie gern die Überprüfung, ob in Ihrem Fall eine ordentliche Kündigung vorliegt.
Was geschieht im Falle einer fristlosen Kündigung?
Für eine fristlose Kündigung müssen im Arbeitsrecht bestimmte Gründe vorliegen, die sich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Abreitgeber auswirken. Nur beim Eintreten dieser Gründe muss gemäß § 626 BGB das Dienstverhältnis nicht bis zur Kündigungsfrist weitergeführt werden.
Kosten & Rechtsschutz
Was kostet mich das ?
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen Kündigungsschutzklagen vollständig.
Falls Sie keine Versicherung haben: transparente Kosten nach RVG – wir erklären alles vorab.
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In 3 Schritten zur Sicherheit
- Kündigung & Arbeitsvertrag an uns senden
- Sofortige Fristwahrung durch Einreichung der Klage
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber (Job oder Abfindung)
Anwalt Arbeitsrecht Abfindung
Welche Abfindung steht mir zu?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Abfindung ist regelmäßig das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Folge einer wirksamen Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Deshalb kompensiert die Abfindung einen künftigen Verdienstausfall. Die Bemessung der Angemessenheit richtet sich natürlich nach dem Einzelfall.
im Arbeitsrecht gibt es für den Vergleich im Kündigungsschutzverfahren eine Faustregel: erweist sich die Kündigung nicht als evident begründet oder unbegründet, wird für einen Vergleich von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung ausgegangen.
Eine Beispielsrechnung soll dies verdeutlichen: hatte der Arbeitnehmer zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.600,- € und erhält er nach 6 Jahren Beschäftigung von seinem Arbeitgeber die Kündigung, sieht die Rechnung wie folgt aus:
3.600,- € brutto x 0,5 x 6 Jahre Betriebszugehörigkeit = 10.800 € Abfindung
Diese Regelabfindung muss der Arbeitnehmer kennen, wenn er in die Verhandlung geht. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann dies die Abfindung deutlich in die Höhe treiben. Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung können zum Beispiel daraus herrühren, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, dass der Arbeitgeber eine falsche Sozialauswahl vorgenommen hat, dass die Kündigung von einer Person unterzeichnet ist, die ihre Vollmacht nicht nachgewiesen hat, dass die Kündigung nicht bestimmt genug ist, dass bei einer Kündigung aus wichtigem Grund der Grund nicht vorliegt, bereits verfristet ist oder es an der Abmahnung fehlt. Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht wie Dr. Ingo Gasser erkennt die Schwachstellen und weiß diese für die höchstmögliche Abfindung zu nutzen.
Abfindung steuerprivilegiert vereinnahmen
Die Abfindung kann durchaus üppig sein. Das hängt vom Gehalt und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und möglicherweise auch noch von anderen Umständen ab. Bei einer hohen Abfindung stellt sich natürlich die Frage der steuerlich optimalen Gestaltung. Betroffene können hier mehrere tausend Euro Steuern sparen.
Ist die sogenannte Fünftelregelung anwendbar, bedeutet dies, dass der Steuersatz für das 1. Fünftel der Abfindung für die gesamte Abfindung gilt. Beispiel: ein Arbeitnehmer hat in dem Jahr der Abfindungszahlung oder die Abfindung lediglich 20.000 € zu versteuern, beispielsweise, weil er in dem Jahr mehrere Monate unbezahlten Urlaub genommen hatte. Handelt er nun eine Abfindung von 100.000 € aus, wird für die Steuer 1/5 hieraus, also 20.000 €, herangezogen und mit dem zu versteuernden Einkommen addiert, nach dem Beispiel also 40.000 €. Die Steuern, die auf die 20.000 € Abfindung entfallen (20.001 €-40.000 €) werden sodann mit 5 multipliziert.
Würde die Fünftelregelung nicht zur Anwendung kommen, wären 120.000 € zu versteuern. Das wäre für den Mandanten um etliche tausend Euro teurer.
FAQ zur Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage wird durch Einreichung eines Klageschriftsatzes beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Das muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung geschehen. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist weist das Arbeitsgericht Ihre Kündigung in der Regel ab.
Allein aufgrund der Kündigung steht Ihnen kein Abfindungsanspruch zu. Die Abfindung und ihre Höhe muss ausgehandelt werden. Über die Abfindung und ihre Höhe muss eine Einigung erzielt werden. Da der Arbeitgeber ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, sind die Chancen für eine Einigung regelmäßig vorhanden. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage und die Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung können parallel laufen. Kommt eine Einigung noch vor dem Gütetermin zustande, kann der Gerichtstermin entfallen.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Je größer die Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung sind, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus. Als Faustformel gilt:
0,5 x Beschäftigungsjahre x Bruttomonatsgehalt = Höhe der Abfindung
Diese Formel sollte derjenige im Kopf haben, der sich in die Verhandlung über die Höhe der Abfindung begibt. Zumindest für Fälle, in denen die Kündigung nicht evident wirksam oder evident unwirksam ist, gibt die Formel eine grobe Richtschnur.
Der Abfindungsbetrag, der in einem Aufhebungsvertrag oder in einem Vergleich genannt ist, ist brutto. Auf diesen Betrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Abfindung ist steuerlich begünstigt. Je 1/5 der Abfindung wird über 5 Jahre als Einkommen bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Auf diese Weise zahlt der Arbeitnehmer weniger Steuern, als müsste er die gesamte Summe in einem Jahr versteuern.
Ob außergerichtliche Einigung oder gerichtlicher Vergleich: wenn nicht anders vereinbart, ist die Abfindung fällig, sobald die Einigung zustande gekommen und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Bei der Kanzlei Dr. Gasser können Sie vereinbaren, dass die Rechtsanwaltsgebühren erst nach Beendigung des Verfahrens in Rechnung gestellt werden; das schont Ihre Liquidität. Gerichtsgebühren fallen beim Arbeitsgerichtsprozess 1. Instanz ohnehin nicht an.
Bei der kostenfreien Erstberatung erfahren Sie die Chancen und Risiken Ihres Falles. Sie erfahren, in welchem Rahmen sich die mögliche Abfindung bewegen könnte. Außerdem erfahren Sie, welche Kosten auf Sie zukommen könnten.
Auf dieser Grundlage verfügen Sie dann über alle notwendigen Informationen, um über das weitere Vorgehen entscheiden zu können.